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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB's)


1. Allgemeines

a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
e) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.


2. Auftragsbestätigung und Rücktritt

a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kaufmännische Klärung voraus.
b) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten o.ä. und die darin enthaltenen Daten sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonst wie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.


3. Preise

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste
Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Wir behalten uns
das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer
(MwSt.).


4. Zahlung

a) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich netto zahlbar bei Warenübergabe. Fällt eine von uns durchgeführte Prüfung der Bonität des Bestellers allerdings negativ aus, ist der Kaufpreis bereits vor Produktionsbeginn vollständig an uns zu bezahlen.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von unserer Bank berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.
e) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
f) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von Teilforderungen in Verzug gerät.
g) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt.


5. Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang

a) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichts punkten. Sonderverpackung und Ersatzverpackung, z.B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgegenstände, wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen.
b) Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die entstehenden Mehrkosten.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
d) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
e) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Liefern wir frei Baustelle, hat der Besteller für eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit durch die von uns eingesetzten Lkw zu sorgen. Besteht im Einzelfall keine direkte Zufahrtsmöglichkeit zu einer Baustelle, stellen wir die Ware an dem der Baustelle nächst gelegenen, mit Lkw befahrbaren Ort zur Verfügung.
g) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.


6. Lieferfristen

a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug befindet.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk im Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung
fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollendete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.


7. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren oder die uns abgetretenen Forderungen erfolgen. Der Besteller hat uns in jeder Weise bei der Intervention gegen Zugriffe Dritter zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
d) Der Bestellers ist bis auf Widerruf gem. unten (cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Sofern unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird, tritt uns der Besteller zur Sicherheit die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. (bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Die in Abs. b) genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Bestellers uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


8. Gewährleistung und Haftungsumfang

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass dieser seinen gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Für Mängel, die das Glas betreffen, gilt folgendes: Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Besteller abzutreten und uns so von der Gewährleistungspflicht zu befreien. Unsere Gewährleistungspflichten leben jedoch wieder auf, wenn die Ansprüche gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind. Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Ersatz geliefert oder nachgebessert. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen, wie z. B. Interferenzbildung, Doppelscheibeneffekt, Mehrfachspiegelung, Reflexionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar und stellen keine Mängel dar. Die von uns geschuldete Beschaffenheit des Glases richtet sich im einzelnen nach der gemeinsamen „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas“ des Bundesinnungsverbands des Glaserhandwerks, Hadamar, und des Bundesverbands Flachglas Großhandel, Isolierglasherstellung, Veredelung e.V., Troisdorf. Auf Verlangen des Bestellers übermitteln wir ihm diese Richtlinie. Bestehende Rechte aus einer Isolierglas-Garantie werden durch diese Gewährleistungsregelungen nicht berührt.
g) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
h) Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der in regelmäßigen Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere einschlägigen Druckschriften
- techn. Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und Pflegeanleitungen
- die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
i) Die Begrenzung nach Abs. (h) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
j) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
k) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen, sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu
tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
l) Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.


9. Firmenzeichen/Weiterverkauf

a) Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
b) Unzulässig ist jede nicht mit uns vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede nicht erlaubte Sonderstempelung, die geeignet ist, als Ursprungszeichen des Bestellers zu gelten oder die den Anschein erweckt, dass diese Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
d) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder außerhalb der EU ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.
e) Wir übernehmen die Haftung, dass der verkaufte Gegenstand als solcher im Bundesgebiet frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken oder den verkauften Gegenstand durch einen schutzrechtsfreien ersetzen oder ihn gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.


10. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Datenschutz - Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslandsberührung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke
der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
e) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
 


Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB's)
Stand: Dezember 2016 | Irrtümer vorbehalten


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